Satzung und Schiedsgerichtsordnung des Verein Pferdefreunde Dachau e.V.
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Name; Sitz; Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Verein Pferdefreunde Dachau e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in Dachau.
(3) Er gehört dem Bayerischen Landessportverband an und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember (Vereinsjahr).
§ 2 Gemeinnützigkeit; allgemeiner Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Besondere Zwecke
(1) Der Verein hat den Zweck, den Pferdesport zu fördern und zu pflegen, das sind alle Arten des Reit- und Fahrsports, sowie Voltigiersport.
(2) Dabei stehen folgende Ziele im Vordergrund:
1. Den Pferdesport in allen Sparten und Klassen vom Breiten- bis zum Leistungssport voran zu bringen.
2. Das Interesse für den Pferdesport in allen Bevölkerungskreisen insbesondere bei der Jugend zu wecken und zu erhalten.
3. Die Menschen, insbesondere die Jugend in unserer hochtechnisierten Welt für die Natur und speziell das Pferd zu begeistern.
4. Die Pferdezucht mit besonderen Impulsen zu versehen.
5. Eine starke Gemeinschaft aller, die sich dem Lebewesen Pferd verbunden fühlen, zu bilden und zu fördern.
6. Sowohl Tier- als auch Umweltschutz zu fördern und das Spannungsverhältnis zwischen beidem zu überwinden.
(3) Zur Erreichung dieser Ziele kann sich der Verein unter anderem folgender Mittel bedienen:
1. Er ermöglicht die Ausübung des Pferdesports.
2. Er führt Ausbildungskurse in allen theoretischen und praktischen Bereichen durch.
3. Er wird die notwendigen Sportanlagen erstellen oder zur Verfügung stellen.
4. Soweit möglich, berät er seine Mitglieder in allen Belangen, die mit dem Pferdesport in Verbindung stehen.
5. Er vermittelt der Öffentlichkeit seine Ziele und was er dafür leistet.
6. Er stellt das Bindeglied zwischen öffentlicher Verwaltung und seinen Mitgliedern bei Fragen des Tier- und Umweltschutzes dar.
§ 4 Organe, Haftung
(1) Der Verein hat folgende Organe:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Schiedsgericht
4. Kassenprüfer
(2) Die Haftung der Organe bzw. der Organmitglieder gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern ist, soweit gesetzlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
2. Abschnitt: Die Mitgliederversammlung
§ 5 Jahresmitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Termin soll im ersten Quartal liegen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung
(1) Sie wählt in zweijährigem Turnus den Vorstand, zwei Kassenprüfer und das Schiedsgericht. Es sind immer alle Mitglieder der Organe zu wählen.
(2) Sie genehmigt den Jahresbericht und den Kassenbericht.
(3) Sie erteilt dem Vorstand Entlastung.
(4) Sie beschließt über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
(5) Sie beschließt ferner die Höhe der Aufnahmegebühr, der Jahresbeiträge und eventueller Umlagen. Sie beschließt die Schiedsgerichtsordnung.
§ 7 Anträge der Mitglieder; Dringlichkeitsanträge
(1) Die Jahresmitgliederversammlung kann grundsätzlich nur über Anträge entscheiden, die in der Tagesordnung aufgeführt sind. Aus diesem Grunde soll der Termin der Versammlung acht Wochen zuvor angekündigt werden. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu stellen. Die Frist wird durch rechtzeitigen Eingang bei einem Mitglied des Vorstands gewahrt.
(2) In besonderen Fällen kann der Vorstand Dringlichkeitsanträge zulassen und nachträglich auf die Tagesordnung setzen.
§ 8 Aktives und passives Wahl-/ Stimmrecht
Aktiv wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar für ein Vereinsamt sind alle voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 9 Einberufung
(1) Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor der Versammlung an die letztbekannte Anschrift mit einfachem Brief einzuladen.
(2) Die Tagesordnung ist so zu formulieren, dass die Mitglieder anhand dieser über die Teilnahme an der Mitgliederversammlung entscheiden können.
(3) Mindestens drei Mitglieder des Vorstands oder ein Viertel (25 %) der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe schriftlich innerhalb von vier Wochen verlangen.
§ 10 Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand kann hierfür einen Sprecher und einen Protokollführer bestimmen. Bei Wahlen der Organe bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, der die Versammlung insoweit leitet.
§ 11 Beschlussfassung
(1) Alle Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt oder in dieser Satzung anderes geregelt ist. Jedes am Beschluss teilnehmende Mitglied kann geheime Abstimmung beantragen.
(2) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine abweichende Mehrheit bestimmt. Stimmenthaltungen werden weder bei den Ja- noch bei den Neinstimmen gezählt.
§ 12 Wahlen
(1) Für Wahlen des Vorstands und der Kassenprüfer gilt das folgende:
(a) Werden für die zu besetzenden Ämter des Vorstands bzw. der Kassenprüfer nicht mehr Personen vorgeschlagen als Ämter zu besetzen sind, erfolgt die Wahl dieser Organe gemäß § 11 in einer Blockwahl, bei dem jedes wählende Mitglied insgesamt eine Stimme hat, mittels derer die zu wählenden Personen einheitlich angenommen oder abgelehnt werden.
(b) Sollten für das jeweilige Organ mehr Personen vorgeschlagen werden als Ämter zu besetzen sind, wobei die vorgeschlagenen Personen vorab auch die Bereitschaft erklären, für den Fall der Wahl diese anzunehmen, dann gilt das folgende: Die Wahl ist mittels Stimmzettel durchzuführen, auf dem jede vorgeschlagene und zur Annahme der Wahl bereite Person aufgeführt ist. Jedes an der Abstimmung teilnehmende Mitglied hat so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind. Stimmenhäufung auf einen einzelnen Kandidaten findet nicht statt; entsprechende Wahlzettel sind ungültig. Wahlzettel, mit denen mehr Stimmen als zulässig abgegeben werden, sind ungültig. Die Abgabe weniger Stimmen auf einem Wahlzettel schadet nicht. Gewählt sind die Personen in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen. Sollte bei den zuletzt zu besetzenden Ämtern Stimmengleichheit herrschen, findet erforderlichenfalls ein Stichentscheid gemäß § 11 statt. Zweifel bei Durchführung der Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss gemäß § 11.
(2) Für die Wahl des Schiedsgerichts gilt das folgende: Der Vorsitzende und die beiden Beisitzer sowie der jeweilige Vertreter des Vorsitzenden und der beiden Beisitzer werden einzeln auf Vorschlag der Mitgliederversammlung gemäß § 11 gewählt. Im übrigen gilt § 23.
§ 13 Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine weitere, innerhalb von vier Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der dann anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig. Hierauf ist in der ersten Einladung hinzuweisen.
§ 15 Protokoll
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Abschnitt: Der Vorstand
§ 16 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Personen. Sie bilden den Vorstand im Sinne des BGB. Sie führen einzeln die Bezeichnung „Mitglied des Vorstands“.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, nicht stimmberechtigte Beisitzer zu benennen. Diese sind nicht Vorstandsmitglied im Sinne des BGB. Ihnen können jedoch im Innenverhältnis zum Verein bzw. den Vereinsmitgliedern Geschäftsbereiche zugewiesen werden.
§ 17 Vertretungsrecht
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Mitglieder des Vorstands haben im Außenverhältnis jeweils Einzelvertretungsrecht.
(3) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Mitglieder des Vorstands für den Verein keine Handlungen vornehmen, die nicht auf einem Beschluss des Vorstands beruhen. Davon ausgenommen sind Situationen, die ein unverzügliches Handeln dringend erfordern, insbesondere weil andernfalls dem Verein schwerer Schaden droht und eine Entscheidung des Vorstands nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
(4) Der Vorstand kann Dritten, insbesondere einer Person, der die Leitung der Geschäftsstelle übertragen wird, Vollmacht zur Vertretung des Vereins für einzelne Rechtsgeschäfte sowie beschränkte Generalvollmachten erteilen.
§ 18 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch ein anderes Organ zu erledigen sind. Die Geschäftsführung beinhaltet unter anderem:
1. Führung und Leitung des Vereins nach innen
2. Vertretung des Vereins nach außen
3. Verwaltung des Vereinsvermögens
4. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
5. Verhängung und Vollzug von Ordnungs- und Disziplinarmaßnahmen
(2) Der Vorstand achtet im Rahmen seiner Geschäftsführung auf die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke und der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins.
§ 19 Geschäftsverteilungsplan, Geschäftsstelle
(1) Der Vorstand gibt sich zur Erledigung seiner Aufgaben nach eigenem Ermessen einen Geschäftsverteilungsplan.
(2) Zur Abwicklung organisatorischer Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten.
§ 20 Beschlussfassung in Sitzungen
(1) Der Vorstand beschließt grundsätzlich in Sitzungen. Hier ist er bei Anwesenheit von mindestens vier stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstands beschlussfähig. Vor Beschlüssen sollen diejenigen Mitglieder des Vorstands sowie gegebenenfalls diejenigen Beisitzer gehört werden, deren Geschäftsbereiche durch den zu fassenden Beschluss berührt werden.
(2) In Sitzungen fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten anwesenden Vorstandsmitglieds.
(3) Zu seinen Sitzungen kann der Vorstand jederzeit Vertreter der Geschäftsstelle, Vereinsmitglieder, Inhaber von Pferdeställen im Einzugsgebiet des Vereins sowie sonstige Personen als nicht abstimmungsberechtigte Teilnehmer hinzuziehen.
§ 21 Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen
Außerhalb von Sitzungen kann der Vorstand im Umlaufverfahren beschließen, etwa schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax oder per E-Mail, wenn an diesem Beschluss alle Mitglieder des Vorstands teilnehmen und alle Mitglieder des Vorstands mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden sind. Der Beschluss ist von einem zu benennenden Mitglied des Vorstands zu protokollieren, der den übrigen Mitgliedern des Vorstands das Protokoll binnen 14 Tagen in Textform oder in elektronischer Form zukommen lässt.
§ 22 Dauerhafte Verhinderung eines Vorstandsmitglieds
(1) Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, oder scheidet es vorzeitig aus seinem Amt aus (Verhinderungsgrund), so bestimmt der verbleibende Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied, das bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung stellvertretend alle Rechte und Pflichten des verhinderten oder ausgeschiedenen Mitglieds wahrnimmt. Es findet keine Stimmenhäufung für Vorstandsbeschlüsse auf die Person des Vertreters statt.
(2) Sofern mehr als zwei Mitglieder des Vorstands verhindert im Sinne des Absatz 1 sind, ist der verbliebene Vorstand verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung wählt die zur vollständigen Besetzung des Vorstands erforderlichen Mitglieder des Vorstands, die bis zur folgenden ordentlichen Jahresmitgliederversammlung mit regelmäßiger Neuwahl des Vorstands im Amt bleiben.
4. Abschnitt: Das Schiedsgericht
§ 23 Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen während ihrer Amtszeit kein weiteres Vereinsamt innehaben. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt neben dem Vorsitzenden und den beiden Beisitzern jeweils auch einen Vertreter. Das Schiedsgericht bleibt im Amt, bis die von ihm begonnenen Schiedsverfahren beendet sind.
(3) Bei Annahme ihrer Wahl sind die Mitglieder des Schiedsgerichts und die Vertreter vom Wahlleiter durch Handschlag zur unparteiischen und gewissenhaften Wahrnehmung ihres Amtes zu verpflichten. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Für das Schiedsverfahren gilt die Schiedsgerichtsordnung, in der auch die Kosten des Schiedsverfahrens geregelt werden. Bei Regelungslücken gelten die allgemeinen rechtlichen Verfahrensgrundsätze, insbesondere die §§ 1025 ff ZPO.
(5) Die Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 24 Zuständigkeit des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht ist zuständig für
1. alle Streitigkeiten zwischen den Vereinsorganen bzw. seinen Mitgliedern hinsichtlich aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Organschaft, soweit es nicht selbst betroffen ist.
2. alle Streitigkeiten zwischen dem Verein, bzw. einem seiner Organe, und den Vereinsmitgliedern bezüglich aller vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Ansprüche gegeneinander.
3. Berufungen gegen Ordnungs- und Disziplinarmaßnahmen des Vorstands.
4. die Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften.
(2) Es kann grundsätzlich von jedem Organ, jedem Mitglied eines Organs und von jedem von einer Streitigkeit betroffenen Vereinsmitglied angerufen werden.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet ferner über die Ablehnung eines Bewerbers um die Mitgliedschaft im Fall des § 27 Abs. 2 S. 3.
(4) Im Zuständigkeitsbereich des Schiedsgerichts ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) Die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, berührt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und den Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs für Sachverhalte im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft nicht.
§ 25 Aufgaben
(1) Das Schiedsgericht versucht zunächst, in der Streitigkeit zu vermitteln und eine gütliche Einigung herbeizuführen. Sofern sich keine gütliche Einigung herbeiführen lässt, entscheidet das Schiedsgericht verbindlich.
(2) Die Entscheidung hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund der allgemeinen Gesetze und dieser Satzung im Besonderen zu erfolgen.
(3) Das Schiedsgericht kann im Rahmen seiner Zuständigkeit einstweilige Anordnungen erlassen.
(4) Im Übrigen entscheidet das Schiedsgericht über die Kosten des Verfahrens.
5. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 26 Mitgliedschaft
Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden, die nicht das Recht verloren hat, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Vereine, Körperschaften, Firmen oder Einzelpersonen können fördernde Mitglieder werden.
§ 27 Aufnahmeverfahren
(1) Der Antrag auf Vereinsmitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, nimmt ein Mitglied des Vorstands stellvertretend für den Vorstand den Antrag entgegen. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen. Durch die Zustimmung zum Beitritt gibt er seine Einwilligung, dass der Vertretene alle im Rahmen seiner Mitgliedschaft anfallenden Rechte und Pflichten in vollem Umfang einfordern kann und erfüllen muss. Anträgen von juristischen Personen ist die Satzung beizufügen.
(2) Grundsätzlich entscheidet der Vorstand durch mehrheitlichen Beschluss über die Annahme eines Aufnahmeantrags. Der Vorstand kann ein einzelnes Vorstandsmitglied mit der Mitgliederverwaltung betrauen und es dazu ermächtigen, Anträge entgegenzunehmen und die Annahme zu erklären. Im Fall der Ablehnung hat der abgelehnte Bewerber um die Mitgliedschaft das Recht, innerhalb eines Monats das Schiedsgericht anzurufen.
(3) Besondere Bestimmungen zum Empfang von Beitrittserklärungen und zur Annahmeerklärung sind bekannt zu machen.
§ 28 Ehrenmitgliedschaft / fördernde Mitglieder
(1) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands oder aus der Mitte der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Entzug der Ehrenmitgliedschaft obliegt dem Schiedsgericht.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Mitgliedsbeitrags befreit. Sie haben volles Stimmrecht.
(3) Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- und Rederecht auf der Mitgliederversammlung.
§ 29 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Bei natürlichen Personen durch ihren Tod, bei juristischen Personen und Gesellschaften durch ihre Auflösung.
2. Durch Kündigung, d.h. durch Erklärung des Austritts aus dem Verein.
3. Durch Ausschluss aus dem Verein.
4. Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitglieds, das trotz zweifacher Aufforderung durch den Schatzmeister an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds seinen Jahresbeitrag bis zum 30.11. eines Vereinsjahres schuldhaft nicht einbezahlt hat, wird zum Ende des Vereinsjahres automatisch beendet. Hierauf ist in den Mahnungen hinzuweisen. Die (Wieder-) Aufnahme in den Verein kann erst mit Ablauf eines Jahres erneut beantragt werden.
§ 30 "Kündigung"; Austrittserklärung
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber bis spätestens 30.11. eines Kalenderjahres (Vereinsjahres) zum Schluss des jeweiligen Jahres zu erklären. Die Frist wird durch rechtzeitigen Eingang bei einem Mitglied des Vorstandes gewahrt. Hierbei ist Schriftform zu wahren. Die Schriftform kann durch elektronische Form gemäß § 126 a des Bürgerlichen Gesetzbuches oder durch Textform gemäß § 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt werden. Auf die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz kann verzichtet werden. Aus der Abweichung von der Schriftform resultierende Unsicherheiten und Unklarheiten gehen aber zu Lasten desjenigen, der davon abweicht.
6. Abschnitt: Disziplinarmaßnahmen
§ 31 Generalbestimmung
Vereinsmitglieder, die durch ihr Verhalten dem Ansehen des Vereins materiellen oder ideellen Schaden zufügen, können mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden.
§ 32 Ordnungsmaßnahmen
(1) Als Ordnungsmaßnahme kommen grundsätzlich in Betracht:
1. Verwarnung
2. Geldbuße
3. Aberkennung eines Ehrenamtes
4. Ausschluss von einzelnen oder mehreren Vereinsveranstaltungen
5. Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit
6. Ausschluss aus dem Verein
(2) Dem Beschuldigten können die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Die Entscheidung kann veröffentlicht werden.
§ 33 Verhängung, Vollzug, Nachprüfung
(1) Ordnungsmaßnahmen und Vereinsstrafen werden durch den Vorstand verhängt und vollzogen. Das betroffene Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Für den Ausschluss von Vorstands- oder Ehrenmitgliedern ist die Mitgliederversammlung zuständig.
(3) Das betroffene Mitglied kann gegen Ordnungs- und Disziplinarmaßnahmen Berufung an das Schiedsgericht erheben. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang an den Vorstand zu richten.
7. Abschnitt: Bekanntmachungen
§ 34 Bekanntmachungen, Medien
(1) Soweit besondere Bestimmungen und konkretisierte Regelungen ergehen, sind diese den Vereinsmitgliedern bekannt zu machen.
(2) Der Verein kann sich folgender Mittel der Kommunikation mit seinen Mitgliedern bedienen, um seine Mitteilungen, insbesondere Ausschreibungen, besondere Bestimmungen, Vereinsordnungen und sonstige Veröffentlichungen bekannt zu machen:
1. Anschreiben per Brief oder Postkarte
2. Elektronisch übermittelte Post („E-Mail“)
3. Stallaushang an den in der Vereinskartei aufgeführten Stallungen
4. Mitteilung in der Vereinszeitung
8. Abschnitt: Einnahmen, Etat, Vermögen
§ 35 Vereinseinnahmen
(1) Die Vereinseinnahmen setzen sich zusammen aus Aufnahmegebühren, den Beiträgen der Mitglieder nach der jeweiligen gültigen Beitragsordnung, eventuellen Überschüssen aus Veranstaltungen, freiwilligen Spenden und Zuwendungen, sowie etwaigen Umlagen.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 36 Haushaltsplan
Für jedes Geschäftsjahr werden ein Haushaltsplan für das kommende und eine Jahresrechnung für das abgelaufene Vereinsjahr erstellt. Die Jahresrechnung ist hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit ihres Rechnungswerkes durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die Mitgliederversammlung ist jährlich über die Einhaltung des Haushaltsplans oder eventuelle Abweichungen davon zu informieren.
§ 37 Verbindlichkeiten und Vereinsvermögen
(1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Bayerischen Landessportverband und der Stadt Dachau zu gleichen Teilen (50:50) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden haben.
9. Abschnitt: Tierschutz
§ 38 Tierschutz
(1) Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets - auch außerhalb von Turnieren - die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
3. die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu missbrauchen oder unzulänglich zu transportieren.
(2) Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden. Sie führen zur Auferlegung der Verfahrenskosten.
(3) Der Vorstand kann für den Verein die Vorschrift des Absatz 1 durch eigene Tierschutzrichtlinien konkretisieren.
(4) Im Übrigen können Verstöße gegen die Absätze 1 oder 2 sowie gegen die vereinseigenen Tierschutzrichtlinien auch vereinsintern mit Ordnungsmaßnahmen geahndet werden.
Schiedsgerichtsordnung des Verein Pferdefreunde Dachau e.V.
gemäß § 23 Abs. 4 und 5 der Satzung des Verein Pferdefreunde Dachau e.V.
(SchiedsGO)
1. Abschnitt: Präambel
§ 1 Ziel der Schiedsgerichtsordnung
(1) Ziel der Schiedsgerichtsordnung ist es, dort, wo von den übergeordneten Regelungen des zehnten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) Freiräume eröffnet werden, diese dazu zu nutzen, ein an die Bedürfnisse des Vereins Pferdefreunde Dachau e.V. (Verein) angepasstes Regelungswerk zu schaffen, das unnötige Diskussionen über Verfahrensfragen vermeidet und im Sinne aller Parteien das Schiedsgerichtsverfahren schnell durchzuführen erlaubt.
(2) Die Schiedsgerichtsordnung ist gemäß § 23 Abs. 5 der Satzung des Vereins (Satzung) Bestandteil dieser Satzung.
2. Abschnitt: Das Schiedsgericht
§ 2 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht umfasst gemäß § 23 Abs. 1 der Satzung drei Schiedsrichter, nämlich den Vorsitzenden Schiedsrichter und die beiden Beisitzenden Schiedsrichter.
(2) Die Schiedsrichter sind ehrenamtlich tätig, d.h. die Ausübung ihres Amtes begründet keinen Anspruch auf Honorar. Gleichwohl können ihnen vom Verein Auslagen erstattet werden, die ihnen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes entstehen, soweit dabei § 35 Abs. 2 der Satzung beachtet wird.
§ 3 Bestellung des Schiedsgerichts einschließlich Ersatzschiedsrichter
(1) Die Mitgliederversammlung des Vereins wählt gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung:
- den Vorsitzenden Schiedsrichter
- die beiden Beisitzenden Schiedsrichter, sowie
- für jeden von ihnen jeweils einen Ersatzschiedsrichter.
(2) Jeder dieser Schiedsrichter muss unparteilich und unabhängig sein. Er hat sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und ist dabei an keine Weisungen gebunden.
(3) Bei Verhinderung eines oder mehrerer Schiedsrichter, treten die für sie jeweils gewählten Schiedsrichter in das Verfahren ein. Stehen sowohl der Vorsitzende des Schiedsgerichts als auch dessen gewählter Vertreter nicht zur Verfügung, bestimmen die verbleibenden Schiedsrichter aus ihren Reihen den Vorsitzenden des Verfahrens, der dann Vorsitzender im Sinne dieser Schiedsgerichtsordnung ist. Stehen weiterhin einzelne oder alle Ersatzschiedsrichter für den Ersatz ordentlicher Mitglieder des Schiedsgerichts nicht zur Verfügung, so bestimmt der Vorsitzende die notwendigen Ersatzschiedsrichter aus dem Kreise der verbliebenen gewählten Ersatzschiedsrichter. Stehen nicht genügend gewählte Ersatzschiedsrichter zur Verfügung, so bestellt der vorsitzende Schiedsrichter des Verfahrens den oder die weiteren Schiedsrichter nach pflichtgemäßem Ermessen aus den von den Parteien vorzuschlagenden Kandidaten. Jede Partei hat die Möglichkeit, einen Kandidaten vorzuschlagen.
(4) Sind sowohl der Vorsitzende Schiedsrichter als auch die beiden Beisitzenden Schiedsrichter als auch die drei Ersatzschiedsrichter verhindert, so ist gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO vorzugehen.
§ 4 Ablehnung eines Schiedsrichters
(1) Ein Schiedsrichter hat in jedem Einzelfall alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Es sind dies insbesondere die in § 41 ZPO aufgeführten Fälle. Ein Schiedsrichter ist bis zum Ende des Schiedsgerichtsverfahrens verpflichtet, solche Umstände den anderen Schiedsrichtern und den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.
(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie vorgeschlagen oder benannt oder an dessen Benennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach dem Vorschlag bzw. der Benennung bekannt geworden sind.
(3) Die Ablehnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Information über die Konstituierung des Schiedsgerichts nach § 13 Abs. 1 oder nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes dem Vorsitzenden Schiedsrichter gegenüber schriftlich zu erklären und zu begründen. Der Vorsitzende Schiedsrichter unterrichtet die Beisitzenden Schiedsrichter und die andere Partei von der Ablehnung und setzt dem abgelehnten Schiedsrichter und der anderen Partei eine angemessene Erklärungsfrist. Falls innerhalb dieser Frist der abgelehnte Schiedsrichter sein Amt nicht niederlegt oder die andere Partei der Ablehnung nicht zustimmt, kann die ablehnende Partei innerhalb von zwei Wochen bei dem Schiedsgericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen.
(4) Erklärt sich die andere Partei mit der Ablehnung einverstanden, oder legt der Schiedsrichter sein Amt nach der Ablehnung nieder, oder ist dem Ablehnungsantrag stattgegeben worden, so hat dies die Verhinderung des Schiedsrichters zur Folge.
§ 5 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
(1) Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben nicht nach, so endet sein Schiedsrichteramt in dem betreffenden Schiedsfall, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren. Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück, oder können sich die Parteien über die Beendigung des Amtes nicht einigen, kann jede Partei bei dem zuständigen Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.
(2) Eine Beendigung des Amtes nach Absatz 1 hat die Verhinderung des Schiedsrichters zur Folge.
(3) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des § 4 Abs. 3 zurück, oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder in § 4 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.
§ 6 Zuständigkeit des Schiedsgerichts
(1) Gemäß § 24 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 der Satzung ist das Schiedsgerichts zuständig für:
1. alle Streitigkeiten zwischen den Vereinsorganen bzw. seinen Mitgliedern hinsichtlich aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Organschaft, soweit es nicht selbst betroffen ist.
2. alle Streitigkeiten zwischen dem Verein, bzw. einem seiner Organe, und den Vereinsmitgliedern bezüglich aller vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Ansprüche gegeneinander.
3. Berufungen gegen Ordnungs- und Disziplinarmaßnahmen des Vorstands.
4. die Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften.
(2) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit entscheiden. Im Übrigen wird auf § 1040 ZPO verwiesen.
§ 7 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen. Im Übrigen wird auf § 1041 ZPO verwiesen.
3. Abschnitt: Das Schiedsgerichtsverfahren
§ 8 Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) Die Parteien können sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen.
(2) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
(3) Das Schiedsgericht hat darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen.
(4) Soweit die §§ 1025ff. ZPO und diese Schiedsgerichtsordnung keine zwingende Regelung enthalten, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.
§ 9 Ort des Schiedsgerichtsverfahrens
(1) Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens ist Dachau.
(2) Gleichwohl kann das Schiedsgericht an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Schriftstücke zusammentreten.
§ 10 Verfahrenssprache
(1) Die für schriftliche Erklärungen jeder Partei, mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche, sonstige Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebende Verfahrenssprache ist deutsch.
(2) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass schriftliche Beweismittel mit einer deutschen Übersetzung versehen sein müssen.
§ 11 Der Vorsitzende Schiedsrichter
Der Vorsitzende Schiedsrichter leitet das Verfahren. Insbesondere leitet er vermittelnde Vorgespräche, führt den Schriftverkehr mit den Beteiligten und hat den Vorsitz bei der mündlichen Verhandlung und den Beratungen des Schiedsgerichtes. Er setzt nach Anhörung der Beisitzenden Schiedsrichter die Termine fest, erlässt die erforderlichen Ladungen und fordert die von ihm notwendig erachteten Kostenvorschüsse ein. Er kann jedoch jede dieser Aufgaben einem der Beisitzenden Schiedsrichter übertragen.
§ 12 Klageantrag
(1) Der Kläger hat den Klageantrag beim Vorsitzenden Schiedsrichter einzureichen.
(2) Der Klageantrag muss enthalten:
- die Bezeichnung der Parteien,
- die Angabe des Streitgegenstandes und
- einen Hinweis auf die Schiedsklausel der Satzung.
(3) Genügt der Klageantrag den Mindestanforderungen des Absatzes 2 nicht, so fordert das Schiedsgericht den Kläger zur Behebung dieser Mängel auf. Der Klageantrag gilt erst dann als gestellt, wenn etwaige Formmängel des Klageantrags behoben worden sind.
§ 13 Klagezustellung, Beginn des Verfahrens, Klagebegründung, Klageerwiderung
(1) Das Schiedsgericht
- übermittelt den ordnungsgemäß gestellten Klageantrag dem Beklagten,
- teilt dem Kläger und dem Beklagten die Zusammensetzung des Schiedsgerichts mit, und
- fordert den Kläger unter Fristsetzung auf, sofern er dies nicht bereits mit dem Klageantrag getan hat, die Klage zu begründen, d.h. seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen.
(2) Das Schiedsgerichtsverfahren über eine bestimmte Streitigkeit beginnt mit dem Tag, an dem der Beklagte den Klageantrag des Klägers gemäß Absatz 1 empfangen hat.
(3) Nach Zugang der Klagebegründung stellt das Schiedsgericht diese dem Beklagten zu und fordert ihn unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf.
(4) Die Parteien können alle ihnen erheblich erscheinenden Schriftstücke vorlegen oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.
(5) Jede Partei kann im Laufe des Schiedsgerichtsverfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies entsprechend § 296 ZPO wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu.
§ 14 vermittelndes Vorverfahren
(1) Gemäß § 25 Abs. 1 der Satzung hat das Schiedsgericht zunächst zu versuchen, in der Streitigkeit zu vermitteln und eine gütliche Einigung herbeizuführen.
(2) Den Schiedsrichtern ist es auch ohne das Einverständnis der Parteien gestattet, die Streitigkeit mit jeder der Parteien alleine, d.h. auch in Abwesenheit der jeweils anderen Partei, zu besprechen. Derartige Besprechungen an sich können nicht als Grund für eine Rüge des Schiedsgerichts oder eines Schiedsrichters wegen Parteilichkeit angeführt werden.
(3) Die Schiedsrichter haben über derartige Besprechungen ein Protokoll anzufertigen, das zumindest Ort, Zeit und Teilnehmer der Besprechung enthalten muss. Der Inhalt einer derartigen Besprechung darf vom Schiedsgericht bei seiner Entscheidungsfindung nur insoweit berücksichtigt werden, als er von der betreffenden Partei vor oder nach der Besprechung offiziell in das Verfahren eingeführt worden ist.
(4) Gelingt es dem Schiedsgericht, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, so hat dies die Wirkung eines Vergleichs gemäß § 21.
§ 15 Schriftstücke und deren Übersendung
(1) Alle Schriftsätze oder sonstigen schriftlichen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen. Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen. Sofern das Schiedsgericht dies für sachdienlich hält, fordert es die Parteien dabei unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf.
(2) Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt, so gelten Schriftstücke an dem Tag als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein oder auf eine andere Weise, welche den Zugang an der letztbekannten Postanschrift oder Niederlassung oder dem letztbekannten gewöhnlichen Aufenthalt des Adressaten belegt, dort hätten empfangen werden können.
§ 16 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
(1) Das Schiedsgericht entscheidet, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Schriftstücken und anderen Unterlagen durchzuführen ist. Das Schiedsgericht hat in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt.
(2) Die Parteien sind von jeder mündlichen Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(3) Über jede mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen (§ 510a ZPO). Es ist von dem Vorsitzenden zu signieren. Die Parteien erhalten eine Kopie des Protokolls.
(4) Das Schiedsgerichtsverfahren und insbesondere dessen mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Schiedsrichter sowie die Sachverständigen und sonstigen vom Schiedsgericht hinzugezogenen Personen sind zur Geheimhaltung der ihnen durch ihre Tätigkeit im Schiedsgerichtsverfahren bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
§ 17 Sachverhaltsermittlung
(1) Das Schiedsgericht hat den zugrunde liegenden Sachverhalt ausgehend vom Parteivortrag zu ermitteln. Hierzu kann es nach seinem Ermessen Anordnungen treffen, insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen und die Vorlage von Urkunden anordnen. Es kann hierbei über die Beweisanträge der Parteien hinausgehen.
(2) Das Schiedsgericht kann einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. Es kann ferner eine Partei auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Schriftstücke oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Kommt die Partei dieser Aufforderung nicht nach, so würdigt das Schiedsgericht diese Tatsache bei seiner Entscheidungsfindung nach freiem Ermessen (§ 427, § 446 ZPO).
(3) Wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, so hat der Sachverständige nach Erstattung seines schriftlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. In der mündlichen Verhandlung können die Parteien dem Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.
(4) Das Schiedsgericht kann vom Kläger einen angemessenen Kostenvorschuss für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens, die Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und sonstige Unkosten verlangen.
(5) Zur Vereidigung eines Zeugen oder Sachverständigen oder zur eidlichen Parteivernehmung ist das Schiedsgericht nicht befugt. Es kann jedoch auf Antrag einer Partei oder aus eigenem Ermessen ein entsprechendes Hilfsersuchen an das zuständige Amtsgericht richten (§ 1050 ZPO).
§ 18 Beendigung des Erkenntnisverfahrens
Sobald die Parteien nach Überzeugung des Schiedsgerichts ausreichend Gelegenheit zum Vorbringen hatten, kann es eine Frist setzen, nach deren Ablauf neuer Sachvortrag der Parteien zurückgewiesen werden kann.
§ 19 Säumnis einer Partei
(1) Versäumt es der Kläger, fristgerecht etwaige Formmängel des Klageantrages zu beheben, so stellt das Schiedsgericht durch Beschluss fest, dass das Schiedsgerichtsverfahren nie begonnen hat. Dem Kläger können die Kosten des Vorverfahrens auferlegt werden.
(2) Versäumt es der Beklagte, fristgerecht zur Klagebegründung Stellung zu nehmen, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.
(3) Versäumt es eine Partei, innerhalb einer festgelegten Frist eine geforderte Stellungnahme abzugeben oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Schriftstück zum Beweis vorzulegen oder zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch ohne weitere Aufforderung nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.
(4) Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht.
4. Abschnitt: Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
§ 20 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
(1) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist mit der Mehrheit der Stimmen der beteiligten Schiedsrichter zu treffen.
(2) Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden. Die Absicht, ohne den verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Über einzelne Verfahrensfragen kann der Vorsitzende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die Parteien oder die anderen Schiedsrichter ihn dazu ermächtigt haben.
§ 21 Vergleich
(1) Vergleichen sich die Parteien während des Schiedsgerichtsverfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt.
(2) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 22 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.
§ 22 Form und Inhalt des Schiedsspruchs
(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch die Schiedsrichter zu unterschreiben. Sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird, genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts.
(2) Der Schiedsspruch hat die vollständige Bezeichnung der Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens, ihrer etwaigen Prozessbevollmächtigten sowie die Namen der Schiedsrichter, die ihn erlassen haben, zu enthalten.
(3) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 21.
(4) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
(5) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übersenden.
§ 23 Wirkungen des Schiedsspruchs
(1) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
(2) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
§ 24 Veröffentlichung des Schiedsspruchs
Die Veröffentlichung eines Schiedsspruchs ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch das Schiedsgericht erlaubt.
§ 25 Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens
(1) Das Schiedsgerichtsverfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.
(2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens fest,
- wenn der Kläger es versäumt, seine Klage nach § 13 Abs. 1 zu begründen und kein Fall des § 19 Abs. 4 vorliegt, oder
- wenn der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder
- wenn die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren; oder
- wenn die Parteien das Schiedsgerichtsverfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.
§ 26 Entscheidung über die Kosten
(1) Das Schiedsgericht hat in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
(2) Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens zu tragen. Das Schiedsgericht kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles die Kosten gegeneinander aufheben oder verhältnismäßig teilen.
(3) Soweit die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich das Verfahren in der Hauptsache ohne Schiedsspruch erledigt hat, sofern die Parteien sich nicht über die Kosten geeinigt haben.
§ 27 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,
- Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
- bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
- einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im Schiedsgerichtsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.
(3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.
(4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.
(5) § 22 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 28 Verlust des Rügerechts
Ist einer Bestimmung dieser Schiedsgerichtsordnung oder einem weiteren vereinbarten Erfordernis des Schiedsgerichtsverfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.
§ 29 Salvatorische Klausel
(1) Sollte diese Schiedsgerichtsordnung Regelungslücken aufweisen, so gelten die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, insbesondere die §§ 1025ff. ZPO.
(2) Sollte die eine oder andere Regelung dieser Schiedsgerichtsordnung geltendem Recht, insbesondere einer Regelung der §§ 1025ff. ZPO, zuwider laufen, so wird hierdurch nicht die gesamte Schiedsgerichtsordnung nichtig. Vielmehr tritt an die Stelle der zu beanstandenden Regelung die von dieser Regelung verletzte Regelung des geltenden Rechts.