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Satzung des Verein Pferdefreunde Dachau e.V.

Satzung des Verein Pferdefreunde Dachau e.V. 


1. Abschnitt: Allgemeines 
§ 1 Name; Sitz, Geschäftsjahr 
1) Der Verein führt den Namen "Verein Pferdefreunde Dachau e.V." 
2) Er hat seinen Sitz in Dachau.  
3) Er gehört dem Bayerischen Landessportverband an und ist in das Vereinsregister eingetragen.  
4) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember (Vereinsjahr) 


§ 2 Gemeinnützigkeit; allgemeiner Zweck  
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.  
2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 


§ 3 Besondere Zwecke 
1) Der Verein hat den Zweck, den Pferdesport zu fördern und zu pflegen, das sind alle Arten des Reit- und Fahrsports, sowie Voltigiersport.  
2) Dabei stehen folgende Ziele im Vordergrund:  
a) Den Pferdesport in allen Sparten und Klassen vom Breiten- bis zum Leistungssport voran zu bringen.  
b) Das Interesse für den Pferdesport in allen Bevölkerungskreisen insbesondere bei der Jugend zu wecken und zu erhalten.  
c) Die Menschen, insbesondere die Jugend in unserer hochtechnisierten Welt für die Natur und speziell das Pferd zu begeistern.  
d) Die Pferdezucht mit besonderen Impulsen zu versehen.  
e) Eine starke Gemeinschaft aller, die sich dem Lebewesen Pferd verbunden fühlen, zu bilden und zu fördern.  
f) Sowohl Tier- als auch Umweltschutz zu fördern und das Spannungsverhältnis zwischen beidem zu überwinden. 
3) Zur Erreichung dieser Ziele kann sich der Verein unter anderem folgender Mittel bedienen:  
a) Er ermöglicht die Ausübung des Pferdesports.  
b) Er führt Ausbildungskurse in allen theoretischen und praktischen Bereichen durch.  
c) Er wird die notwendigen Sportanlagen erstellen oder zur Verfügung stellen sowie Geräte und Gegenstände für die Durchführung von Turnieren zur Verfügung stellen. 
d) Soweit möglich, berät er seine Mitglieder in allen Belangen, die mit dem Pferdesport in Verbindung stehen.  
e) Er vermittelt der Öffentlichkeit seine Ziele und was er dafür leistet.  
f) Er stellt das Bindeglied zwischen öffentlicher Verwaltung und seinen Mitgliedern bei Fragen des Tier- und Umweltschutzes dar.  


§ 4 Organe; Haftung 
1) Der Verein hat folgende Organe:  
a) Mitgliederversammlung  
b) Vorstand 
c) Kassenprüfer 
2) Die Haftung der Organe bzw. der Organmitglieder gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern ist, soweit gesetzlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für die Haftung der Organe gilt § 31a BGB.


2. Abschnitt: Die Mitgliederversammlung 
§ 5 Jahresmitgliederversammlung  
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Termin soll im ersten Quartal liegen.

  
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung  
1) Sie wählt in zweijährigem Turnus den Vorstand und zwei Kassenprüfer. Es sind immer alle Mitglieder der Organe zu wählen.  
2) Sie genehmigt den Jahresbericht und den Kassenbericht.  
3) Sie erteilt dem Vorstand Entlastung.  
4) Sie beschließt über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.  
5) Sie beschließt ferner die Höhe der Aufnahmegebühr, der Jahresbeiträge und eventueller Umlagen. 


§ 7 Anträge der Mitglieder; Dringlichkeitsanträge 
1) Die Jahresmitgliederversammlung kann grundsätzlich nur über Anträge entscheiden, die in der Tagesordnung aufgeführt sind. Aus diesem Grunde soll der Termin der Versammlung acht Wochen zuvor angekündigt werden. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu stellen. Die Frist wird durch rechtzeitigen Eingang bei einem Mitglied des Vorstands gewahrt.  
2) In besonderen Fällen kann der Vorstand Dringlichkeitsanträge zulassen und nachträglich auf die Tagesordnung setzen. 


§ 8 Aktives und passives Wahl-/ Stimmrecht  
Aktiv wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar für ein Vereinsamt sind alle voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. 


§ 9 Einberufung  
1) Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor der Versammlung an einzuladen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. 
2) Die Tagesordnung ist so zu formulieren, dass die Mitglieder anhand dieser über die Teilnahme an der Mitgliederversammlung entscheiden können.  
3) Mindestens drei Mitglieder des Vorstands oder ein Viertel (25%) der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe schriftlich innerhalb von vier Wochen verlangen. 


§ 10 Leitung der Mitgliederversammlung  
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand kann hierfür einen Sprecher und einen Protokollführer bestimmen. Bei Wahlen der Organe bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, der die Versammlung insoweit leitet. 


§ 11 Beschlussfassung  
1) Alle Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt oder in dieser Satzung anderes geregelt ist. Jedes am Beschluss teilnehmende Mitglied kann geheime Abstimmung beantragen.  
2) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine abweichende Mehrheit bestimmt. Stimmenthaltungen werden weder bei den Ja- noch bei den Neinstimmen gezählt. 


§ 12 Wahlen 
Für die Wahlen des Vorstands und der Kassenprüfer gilt das folgende:  
a) Werden für die zu besetzenden Ämter des Vorstands bzw. der Kassenprüfer nicht mehr Personen vorgeschlagen als Ämter zu besetzen sind, erfolgt die Wahl dieser Organe gemäß § 11 in einer Blockwahl, bei dem jedes wählende Mitglied insgesamt eine Stimme hat, mittels derer die zu wählenden Personen einheitlich angenommen oder abgelehnt werden.  
b) Sollten für das jeweilige Organ mehr Personen vorgeschlagen werden als Ämter zu besetzen sind, wobei die vorgeschlagenen Personen vorab auch die Bereitschaft erklären, für den Fall der Wahl diese anzunehmen, dann gilt das folgende: Die Wahl ist mittels Stimmzettel durchzuführen, auf dem jede vorgeschlagene und zur Annahme der Wahl bereite Person aufgeführt ist. Jedes an der Abstimmung teilnehmende Mitglied hat so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind. Stimmhäufung auf einen einzelnen Kandidaten findet nicht statt; entsprechende Wahlzettel sind ungültig. Die Abgabe weniger Stimmen auf einem Wahlzettel schadet nicht. Gewählt sind die Personen in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen. Sollte bei den zuletzt zu besetzenden Ämtern Stimmengleichheit herrschen, findet erforderlichenfalls ein Stichentscheid gemäß § 11 statt. Zweifel bei der Durchführung der Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss gemäß § 11.  


§ 13 Satzungsänderungen 
Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.     
 
§ 14 Auflösung des Vereins 
Zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine weitere, innerhalb von vier Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der dann anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig. Hierauf ist in der ersten Einladung hinzuweisen. 


§ 15 Protokoll  
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 


3. Abschnitt: Der Vorstand 
§ 16 Vorstand  
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen. Sie bilden den Vorstand im Sinne des BGB. Sie führen einzeln die Bezeichnung "Mitglied des Vorstands".  
2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.  
3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. 
4) Der Vorstand ist berechtigt, nicht stimmberechtigte Beisitzer zu benennen. Diese sind nicht Vorstandsmitglied im Sinne des BGB. Ihnen können jedoch im Innenverhältnis zum Verein bzw. den Vereinsmitgliedern Geschäftsbereiche zugewiesen werden. 


§ 17 Vertretungsrecht 
1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.  
2) Die Mitglieder des Vorstands haben im Außenverhältnis jeweils Einzelvertretungsrecht.  
3) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Mitglieder des Vorstands für den Verein keine Handlungen vornehmen, die nicht auf einem Beschluss des Vorstands beruhen. Davon ausgenommen sind Situationen, die ein unverzügliches Handeln dringend erfordern, insbesondere, weil anderenfalls dem Verein schwerer Schaden droht und eine Entscheidung des Vorstands nicht rechtzeitig erreicht werden kann.  
4) Der Vorstand kann Dritten, insbesondere einer Person, der die Leitung der Geschäftsstelle übertragen wird, Vollmacht zur Vertretung des Vereins für einzelne Rechtsgeschäfte sowie beschränkte Generalvollmachten erteilen.  
  
§ 18 Aufgaben des Vorstands 
1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch ein anderes Organ zu erledigen sind. Die Geschäftsführung beinhaltet unter anderem:  
a) Führung und Leitung des Vereins nach innen 
b) Vertretung des Vereins nach außen 
c) Verwaltung des Vereinsvermögens 
d) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern 
e) Verhängung und Vollzug von Ordnungs- und Disziplinarmaßnahmen 
2) Der Vorstand achtet im Rahmen seiner Geschäftsführung auf die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke und der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins. 


§ 19 Geschäftsverteilungsplan; Geschäftsstelle 
1) Der Vorstand gibt sich zur Erledigung seiner Aufgaben nach eigenem Ermessen einen Geschäftsverteilungsplan.  
2) Zur Abwicklung organisatorischer Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten. 


§ 20 Beschlussfassung in Sitzungen  
1) Der Vorstand beschließt grundsätzlich in Sitzungen. Hier ist er bei Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstands beschlussfähig. Vor Beschlüssen sollen diejenigen Mitglieder des Vorstands sowie gegebenenfalls diejenigen Beisitzer gehört werden, deren Geschäftsbereiche durch den zu fassenden Beschluss berührt werden.  
2) In Sitzungen fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ältesten anwesenden Vorstandsmitglieds.  
3) Zu seinen Sitzungen kann der Vorstand jederzeit Vertreter der Geschäftsstelle, Vereinsmitglieder, Inhaber von Pferdeställen im Einzugsgebiet des Vereins sowie sonstige Personen als nicht abstimmungsberechtigte Teilnehmer hinzuziehen.    
 
§ 21 Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen  
Außerhalb von Sitzungen kann der Vorstand im Umlaufverfahren beschließen, etwa schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax oder per E-Mail, wenn an diesem Beschluss alle Mitglieder des Vorstands beteiligt werden und kein Mitglied des Vorstandes dieser Form der Beschlussfassung widerspricht.Der Beschluss ist von einem zu benennendem Mitglied des Vorstands zu protokollieren, der den übrigen Mitgliedern des Vorstands das Protokoll binnen 14 Tagen in Textform oder in elektronischer Form zukommen lässt. 


§ 22 Dauerhafte Verhinderung eines Vorstandsmitglieds 
1) Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, oder scheidet es vorzeitig aus seinem Amt aus (Verhinderungsgrund), so bestimmt der verbleibende Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied, das bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung stellvertretend alle Rechte und Pflichten des verhinderten oder ausgeschiedenen Mitglieds wahrnimmt. Es findet keine Stimmenhäufung für Vorstandsbeschlüsse auf die Person des Vertreters statt.  
2) Sofern mehr als zwei Mitglieder des Vorstands verhindert im Sinne des Absatz 1 sind, ist der verbliebene Vorstand verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung wählt die zur vollständigen Besetzung des Vorstands erforderlichen Mitglieder des Vorstands, die bis zur folgenden ordentlichen Jahresmitgliederversammlung mit regelmäßiger Neuwahl des Vorstands im Amt bleiben.  


4. Abschnitt: Mitgliedschaft  
§ 23 Mitgliedschaft  
Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden, die nicht das Recht verloren hat, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Vereine, Körperschaften, Firmen oder Einzelpersonen können fördernde Mitglieder werden.  
§ 24 Aufnahmeverfahren  
1) Der Antrag auf Vereinsmitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, nimmt ein Mitglied des Vorstands stellvertretend für den Vorstand den Antrag entgegen. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen. Durch die Zustimmung zum Beitritt gibt er seine Einwilligung, dass der Vertretene alle im Rahmen seiner Mitgliedschaft anfallenden Rechte und Pflichten in vollem Umfang einfordern kann und erfüllen muss. Anträgen von juristischen Personen ist die Satzung beizufügen.  
2) Grundsätzlich entscheidet der Vorstand durch mehrheitlichen Beschluss über die Annahme eines Aufnahmeantrags. Der Vorstand kann ein einzelnes Vorstandsmitglied oder eine Person, der die Leitung der Geschäftsstelle übertragen wurde, mit der Mitgliederverwaltung betrauen und es bzw. sie dazu ermächtigen, Anträge entgegenzunehmen und die Annahme zu erklären.  
3) Besondere Bestimmungen zum Empfang von Beitrittserklärungen und zur Annahmeerklärung sind bekannt zu machen. 


§ 25 Ehrenmitgliedschaft/ fördernde Mitglieder  
1) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands oder aus der Mitte der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt.  
2) Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Mitgliedsbeitrags befreit. Sie haben volles Stimmrecht.  
3) Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- und Rederecht auf der Mitgliederversammlung. 

  
§ 26 Beendigung der Mitgliedschaft 
Die Mitgliedschaft erlischt:  
b) Bei natürlichen Personen durch ihren Tod, bei juristischen Personen und Gesellschaften durch ihre Auflösung.  
c) Durch Kündigung, d.h. durch Erklärung des Austritts aus dem Verein.  
d) Durch Ausschluss aus dem Verein.  
e) Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitglieds, das trotz zweifacher Aufforderung  an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds seinen Jahresbeitrag bis zum 31.11. eines Vereinsjahres nicht einbezahlt hat, wird zum

    Ende des Vereinsjahres automatisch beendet. Hierauf ist in den Mahnungen hinzuweisen. Die (Wieder-) Aufnahme in den Verein kann erst mit Ablauf eines Jahres erneut beantragt werden.     
 
 
§ 27 „Kündigung“; Austrittserklärung  
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber bis spätestens 30.11. eines Kalenderjahres (Vereinsjahres) zum Schluss des jeweiligen Jahres zu erklären. Die Frist wird durch rechtzeitigen Eingang bei einem Mitglied des Vorstands gewahrt. Hierbei ist Schriftform zu wahren. Die Schriftform kann durch elektronische Form gemäß § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches oder durch Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt werden. Auf die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz kann verzichtet werden. Aus der Abweichung von der Schriftform resultierende Unsicherheiten und Unklarheiten gehen aber zu Lasten desjenigen, der davon abweicht.  


5. Abschnitt: Disziplinarmaßnahmen 
§ 28 Generalbestimmung 
 
Vereinsmitglieder, die durch ihr Verhalten dem Ansehen des Vereins materiellen oder ideellen Schaden zufügen, können mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden. 


§ 29 Ordnungsmaßnahmen 
1) Als Ordnungsmaßnahme kommen grundsätzlich in Betracht:  
a) Verwarnung  
b) Geldbuße  
c) Aberkennung eines Ehrenamtes  
d) Ausschluss von einzelnen oder mehreren Vereinsveranstaltungen  
e) Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit  
f) Ausschluss aus dem Verein  
2) Dem Beschuldigten können die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.  
Die Entscheidung kann veröffentlicht werden. 


§ 30 Verhängung, Vollzug, Nachprüfung 
1) Ordnungsmaßnahmen und Vereinsstrafen werden durch den Vorstand verhängt und vollzogen. Das betroffene Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör.  
2) Für den Ausschluss von Vorstands- oder Ehrenmitgliedern ist die Mitgliederversammlung zuständig.  
3) Das betroffene Mitglied kann gegen Ordnungs- und Disziplinarmaßnahmen Beschwerde an die Mitgliederversammlung richten. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang an den Vorstand zu richten. 


6. Abschnitt: Bekanntmachungen  
§ 31 Bekanntmachungen, Medien 
 
1) Soweit besondere Bestimmungen und konkretisierte Regelungen ergehen, sind diese den Vereinsmitgliedern bekannt zu machen.  
2) Der Verein kann sich folgender Mittel der Kommunikation mit seinen Mitgliedern bedienen, um seine Mitteilungen, insbesondere Ausschreibungen, besondere Bestimmungen, Vereinsordnungen oder sonstige Veröffentlichungen bekannt zu machen:  
a) Anschreiben per Brief oder Postkarte 
b) Elektronisch übermittelte Post („E-Mail“) 
c) Stallaushang an den in der Vereinskartei aufgeführten Stallungen  
d)   Mitteilung über die Homepage www.pferdefreunde-dachau.de  


7. Abschnitt: Einnahmen, Etat, Vermögen  
§ 32 Vereinseinnahmen 

1) Die Vereinseinnahmen setzen sich zusammen aus Aufnahmegebühren, den Beiträgen der Mitglieder nach der jeweiligen gültigen Beitragsordnung, eventuellen Überschüssen aus Veranstaltungen, freiwilligen Spenden und Zuwendungen, sowie etwaigen Umlagen.  
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


§ 33 Haushaltsplan  
Für jedes Geschäftsjahr werden ein Haushaltsplan für das kommende und eine Jahresrechnung für das abgelaufene Vereinsjahr erstellt. Die Jahresrechnung ist hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit ihres Rechnungswerkes durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die Mitgliederversammlung ist jährlich über die Einnahmen des Haushaltsplans oder eventuelle Abweichungen davon zu informieren.   

  
§ 34 Verbindlichkeiten und Vereinsvermögen  
1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen.  
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Bayerischen Landessportverband und der Stadt Dachau zu gleichen Teilen (50:50) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden haben. 


8. Abschnitt: Tierschutz
§ 35 Tierschutz 
1) Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere  
a) die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,  
b) den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,  
c) die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu missbrauchen oder unzulänglich zu transportieren.  
2) Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden. Sie führen zur Auferlegung der Verfahrenskosten.  
3) Der Vorstand kann für den Verein die Vorschrift des Absatz 1 durch eigene Tierschutzrichtlinien konkretisieren.  
4) Im Übrigen können Verstöße gegen die Absätze 1 und 2 sowie gegen die vereinseigenen Tierschutzrichtlinien auch vereinsintern mit Ordnungsmaßnahmen geahndet werden.

© 2024 Verein Pferdefreunde Dachau e.V.

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